Satzung
des Haus- und Grundeigentümerverbandes
Lippstadt e.V. u.U.
§1
Der Verband der Haus- und Grundeigentümer Lippstadt und Umgebung ist die Vereinigung von Haus- und Grundeigentümern in Lippstadt und Umgebung. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen
HAUS UND GRUND e.V. LIPPSTADT UND UMGEBUNG
Der Verband bezweckt unter Ausschluss von Gewerbezwecken die Interessen seiner Mitglieder, die der Erhaltung des Haus- und Grundeigentums dienen, zu wahren, diese Bestrebungen zu fordern und durch den Zusammenschluss möglichst aller Haus- und Grundeigentümer zugleich das Ansehen, den Einfluss und die Ziele des Verbandes zu mehren und ihn in seinem Kampf um die Erhaltung des privaten Haus- und Grundeigentums zu unterstützen.
§2
Zur Erreichung des Zwecks und der Erfüllung der gestellten Aufgaben unterhält der Verband unter Ausschluss von Erwerbszwecken eine Geschäftsstelle in Lippstadt und veranstaltet Zusammenkünfte zur Unterrichtung seiner Mitglieder über ihre Rechte und Pflichten in allen den privaten Haus- und Grundbesitz betreffenden Fragen und Angelegenheiten.
Der Verband ist auch berechtigt, Zweigstellen zu errichten und zu unterhalten.
§3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfling der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei Mitglieder zu erfolgen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§4
Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum an bebauten oder unbebauten Grundstücken oder eine Eigentumswohnung oder ein sonstiges Recht daran zusteht. Das gleiche gilt für Ehegatten und Grundstücksverwalter.
Bei Gemeinschaften von Eigentümern können alle Beteiligten Mitglieder werden.
Nichteigentümer von Haus- und Grundbesitz können Mitglieder werden, wenn sie die Verbandsinteressen wahrnehmen und fordern oder Mitglied von Banken, Bausparkassen pp. sind.
§5
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt zwei Jahre.
Das Aufnahmegesuch kann vom Vorstand abgelehnt werden, wenn die Aufnahme des Gesuchstellers nicht im Verbandsinteresse liegt. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§6
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt.
Dieser ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen, wenn die Mitgliedschaft mindestens zwei Jahre bestanden hat.
c) durch Ausschluss.
Dieser wird durch den Vorstand ausgesprochen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er ist zulässig bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist innerhalb eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Verbandsvermögen. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband werden durch den Austritt nicht berührt.
§7
Zur Förderung des Zusammenhaltens und des Gefühls der Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern kann der Verband Versammlungen und Kundgebungen auch außerhalb von Lippstadt durchführen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen und seine Rechte auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Vertretung durch den Ehegatten, einen volljährigen Abkömmling oder durch den Verwalter des Grundeigentümers ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die nächste Versammlung zu stellen, die mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen.
§8
Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Satzungen und Beschlüssen des Verbandes. Sie sind zur Zahlung eines Eintrittsgeldes und der laufenden Mitgliedsbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Die Beiträge sind im voraus zu entrichten.
Für Tätigkeiten der Mitglieder, die über den Beratungsrahmen hinausgehen, haben diese eine angemessene Vergütung, die nach einer Gebührensatzung vom Vorstand festgelegt wird, zu entrichten.
§9
Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§10
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden,
Stellvertreter,
Schatzmeister und
4 Beisitzern.
Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Es wird ein Geschäftsführer als hauptamtliche Kraft vom Vorstand berufen und erhält eine im Anstellungsvertrag zu vereinbarende Vergütung.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so ist in der nächst folgenden Generalversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Verwaltung des Vermögens. Er hat alle Maßnahmen zur Erfüllung des Verbandszwecks zu treffen.
Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
§11
Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Sie dient zur Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Verbandes.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
2. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Benennung der Kassen- und Rechnungsprüfer,
5. Änderung der Satzung,
6. Auflösung des Verbandes und
7. Übertragung bestimmter unter Ziffer 1-6 aufgeführter Rechte und Pflichten an den Vorstand.
Alljährlich hat innerhalb des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. In dieser hat der Vorstand Rechnung zu legen, den Jahresbericht zu erstatten und den Prüfungsbericht vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung zu beschließen, die Neuwahlen vorzunehmen und die Kassen- und Rechnungsprüfer zu bestimmen.
Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Verbandes es erfordert,
b) wenigstens 30 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung der Versammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie mindestens 8 Tage vor dem Zeitpunkt in der Tageszeitung „Der Patriot“ bekannt gemacht hat.
Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.
Satzungsänderungen und Abberufungen des Vorstandes oder eines Mitgliedes können nur durch mindestens 2/3 aller in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von 10 Mitgliedern durch Stimmzettel.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§12
Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Wird in der Versammlung keine Beschlussfähigkeit erreicht, so ist binnen 14 Tagen eine neue Versammlung zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Versammlung fasst auch den Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens und über die Deckung etwaiger Schulden.
Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt. Zu Liquidatoren können die amtierenden Vorstandsmitglieder bestellt werden.
§13
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Lippstadt. Erfüllungsort ist der Sitz des Verbandes.
§14
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Verbandes kann auf Antrag der Betroffenen ein Schiedsgericht gebildet werden, das aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern besteht. Jede Partei benennt aus den Reihen der Mitglieder einen Beisitzer. Der Vorsitzende des Vorstandes benennt den unparteilichen Vorsitzenden.
Diese Satzung tritt an die Stelle der am 2. Mai 1977 erstellten Satzung mit der Abänderung gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 13.8.1992.
Lippstadt, den 20. April 1993